Pogledaj jedan post
Old 25.01.2013., 21:06   #16
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Kroatien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Kroatien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Kroatien:

(i) der vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht;

(ii) der vom Vermögen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht.

b) Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.

c) Erzielt eine in Kroatien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und sind diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Bestimmungen des Abkommens von der kroatischen Steuer befreit, kann Kroatien diese Einkünfte oder dieses Vermögen für die Festsetzung der Steuer auf dem übrigen Einkommen oder dem übrigen Vermögen dieser ansässigen Person in Rechnung stellen.

Art. 24 Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

PS: U postu #15 treæi se link naravno ne odnosi na porez na inozemne mirovine (greška, zanemariti upis)

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